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Sicherheit und Gesundheit: bei der Arbeit, beim Einkaufen, in der Umwelt

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Marktaufsicht: 01.01.2010 – was bringt die 765/2008

Posted by Torben on 16th November 2009

Der Wind des Umschwungs ergreift die Marktaufsicht in Europa. Die Neue Konzeption, in Englisch „New Approach“, soll den freien Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt reglementieren. Nicht zuletzt auch, um bei aller Freiheit auch ein Mindestmaß an gleichwertiger Sicherheit für den Verbraucher bzw. Betreiber zu gewährleisten. Das ist nicht wirklich neu, sonder ist bereits seit mehr als 20 Jahren so. Jüngeren Datums ist dagegen die 765/2008, die ab den 01 Januar 2010 scharf gestellt wird: und die  soll den einen oder anderen Knackpunkt im alten Sytem bereinigen.

Notified Body

Im deutschen auch als benannte Stelle bezeichnet sind die notified Bodys ein wichtiges Element der New Approach. Eigentlich sieht der Gesetzgeber ein Großteil der Verantwortung beim Hersteller; daher obliegt es im Regelfall auch ihm allein, die Konformität seines Produkte mit den EU-Richtlinien (z.B. Maschinenrichtlinie) zu bescheinigen. Nur in besonderen Fällen muss er sich neutralen Sachverstand einkaufen.

Festzustellen, ob eine solche benannte Stelle (zukünftig dann wohl: notifizierte Stelle) diesen Sachverstand überhaupt besitzt bzw. nachzuweisen, dass diese Stelle ihren Pflichten nachkommen kann, oblag und wird auch weiter den Mitgliedstaaten obliegen. Aber im Unterschied zur Vergangenheit soll ab Januar 2010 festgelegte Rahmenbedingungen für die Akkreditierungsstellen dieser benannten Stellen feststehen. Sprich: hier wird das Pferd von vorne aufgezäumt, in dem man die „Benenner“ auf ihre Kompetenzen festlegt.

Gleichheitsgrundsatz europaweit umsetzen: auch in der Marktüberwachung

Wirksam und effizient – so soll die Marktaufsicht in Europa aussehen. Und mit der neuen Verordnung soll es den Mitgliedstaaten einfacher, weil explizit vorgeschrieben, gemacht werden, dieses Ziel eines wirksamen Verbraucherschutzes umzusetzen. Maßgeblich soll dazu das Informationsmanagement zwischen den Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden verbessert werden.

Das Ende vom Lied: CE-Kennzeichnung

Schlussendlich soll durch diese Verordnung die CE-Kennzeichnung von Produkte aufgewertet werden. Quasi ein Phönix aus der Asche. Denn die CE-Kennzeichnung, die als eine Art behördlicher Reisepass gilt, fristet ein Dasein, dass maßgeblich davon abhängt, wie ernst der Hersteller seine Pflichten nimmt. Und mit diesem Hintergrund wird anscheinend auf EU-Ebene mehr Handlungsbedarf in der Marktüberwachung, sprich mit der Prüfung der Hersteller auf korrekte Angaben, gesehen.

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Verbraucherschutz: verstärkte Marktüberwachung, mehr Produktsicherheit

Posted by Torben on 26th July 2009

via BMAS

In einer gemeinsamen Presseerklärung haben Bund und Länder das Erfordernis und den besonderen Stellenwert einer verstärkten, effektiven und effizienten deutschen Marktüberwachung im europäischen Verbund betont.

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RAPEX: EU-Meldeverfahren für mangelhafte Produkte

Posted by Torben on 14th February 2009

logo_rapexRAPEX ist ein System für den raschen Informationsaustausch zwischen den Behörden bei ernsten Gefahren. Das Verfahren wird dabei nur auf die sogenannten Verbraucherprodukte angewendet – also nicht auf technische Arbeitsmittel. Rechtliche Grundlage für eine RAPEX-Meldung ist der Art. 12 ProdSRL.

Die Mitgliedsstaaten kommen damit ihrer Informationspflicht an die EU Kommission nach. In BRD über BAuA durch Einstellung einer entsprechenden Produkt Info in ICSMS 3 und Aufforderung an BAuA.

Ziel

Ziel ist die Verhinderung unsicherer Produkte auf dem Binnenmarkt. Zudem kann dadurch indirekt auch die Wirksamkeit der Marktüberwachung evaluiert werden.  RAPEX ist ein Werkezeug, um die allgemeinen, gemeinschaftlichen Produktsicherheitsanforderungen durchzusetzen und als solches ein wichtiger Faktor für das Funktionieren des Binnenmarktes.

Voraussetzungen für eine RAPEX-Meldung

RAPEX gilt nur für Verbraucherprodukte (außerdem nicht für: Arzneimittel, Medizinprodukte, Lebensmittel gem. VO (EG) Nr. 178/2002) und setzt voraus, dass von dem Produkt eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und/ oder Gesundheit von Verbrauchern ausgeht.
Daraus folgt, dass eine RAPEX-Meldung allein aufgrund von formalen Mängeln nicht statthaft ist. Die Gefahr ist im Rahmen einer Risikoabschätzung zu ermitteln.
Im Grund ist eine RAPEX-Meldung eine Reaktion der Behörde auf getroffene Sofortmaßnahmen oder beabsichtigte (freiwillige) Sofortmaßnahmen des Inverkehrbringers (z.B. Rückruf) zur Verhinderung oder Einschränkung des Inverkehrbringensn, wenn

  • rasches eingreifen erforderlich ist,
  • das Produkt nicht nur in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurde und
  • keine anderweitigen Informationspflichten vorhanden (z.B.  Medizinprodukte) sind.

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Marktaufsicht in Deutschland

Posted by Torben on 6th February 2009

Der einheitliche Binnenmarkt, der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen – das zu gewährleisten ist ein fundamentaler Zweck der Europäischen Union. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass alles unter gleichen Bedingungen produziert wird, auch, um Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden. Und schließlich darf auch der Bürger selbst nicht vergessen werden: das Schutzniveau soll überall gleich hoch sein.

Vorschriften und Überwachung

Dazu hat die EU Vorschriften verschiedenster Art erlassen, die, je nach dem, i.d.R. bei uns in nationales Recht umgesetzt werden. Heraus kommen Gesetze wie das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und seine Verordnungen (z:B. 1. GPSGV , 9. GPSGV ). Allerdings zeigt die Erfahrung, dass sich nicht immer alle Beteiligten gleich an die Vorschriften halten. Diese einzelnen schwarzen Schafe, die sich nicht um Recht und Gesetz scheren, produzieren zu besseren, weil günstigeren, Bedingungen und letztlich auf Kosten derer, die korrekt herstellen. Um auch diese schwarzen Schafen auf den rechten Pfad zu führen haben die Mitgliedstaaten eine Marktüberwachung zu installieren – effektiv und effizient.
Überwacht werden, im Bezug auf die deutschen Marktaufsichtsbehörden, die zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitgestellten Produkte hinsichtlich anwendbaren Rechtsvorschriften (Stichwort New Approach).

Ablauf der Marktüberwachung

Deutsche Marktaufsichtbehörden kennen zwei verschiedene Formen der Überwachung:

  • reaktives und
  • aktives

Vorgehen. Der Unterschied liegt darin, was die Tätigkeit veranlasst hat. Im Falle aktiven Aufsicht handelt die Behörde aus eigenen Erkenntnisse heraus, im Falle der reaktiven auf Grundlage externer Informationen. Im beiden Bereichen werden die betreffenden Akteure über die rechtlichen Verpflichtungen informiert – soweit keine Mängel ein sofortigen Verwaltungshandeln notwendig machen.

Mehr dazu in der LV 36 -Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland.

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