Posted by Torben on 16th November 2009
Der Wind des Umschwungs ergreift die Marktaufsicht in Europa. Die Neue Konzeption, in Englisch „New Approach“, soll den freien Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt reglementieren. Nicht zuletzt auch, um bei aller Freiheit auch ein Mindestmaß an gleichwertiger Sicherheit für den Verbraucher bzw. Betreiber zu gewährleisten. Das ist nicht wirklich neu, sonder ist bereits seit mehr als 20 Jahren so. Jüngeren Datums ist dagegen die 765/2008, die ab den 01 Januar 2010 scharf gestellt wird: und die soll den einen oder anderen Knackpunkt im alten Sytem bereinigen.
Notified Body
Im deutschen auch als benannte Stelle bezeichnet sind die notified Bodys ein wichtiges Element der New Approach. Eigentlich sieht der Gesetzgeber ein Großteil der Verantwortung beim Hersteller; daher obliegt es im Regelfall auch ihm allein, die Konformität seines Produkte mit den EU-Richtlinien (z.B. Maschinenrichtlinie) zu bescheinigen. Nur in besonderen Fällen muss er sich neutralen Sachverstand einkaufen.
Festzustellen, ob eine solche benannte Stelle (zukünftig dann wohl: notifizierte Stelle) diesen Sachverstand überhaupt besitzt bzw. nachzuweisen, dass diese Stelle ihren Pflichten nachkommen kann, oblag und wird auch weiter den Mitgliedstaaten obliegen. Aber im Unterschied zur Vergangenheit soll ab Januar 2010 festgelegte Rahmenbedingungen für die Akkreditierungsstellen dieser benannten Stellen feststehen. Sprich: hier wird das Pferd von vorne aufgezäumt, in dem man die „Benenner“ auf ihre Kompetenzen festlegt.
Gleichheitsgrundsatz europaweit umsetzen: auch in der Marktüberwachung
Wirksam und effizient – so soll die Marktaufsicht in Europa aussehen. Und mit der neuen Verordnung soll es den Mitgliedstaaten einfacher, weil explizit vorgeschrieben, gemacht werden, dieses Ziel eines wirksamen Verbraucherschutzes umzusetzen. Maßgeblich soll dazu das Informationsmanagement zwischen den Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden verbessert werden.
Das Ende vom Lied: CE-Kennzeichnung
Schlussendlich soll durch diese Verordnung die CE-Kennzeichnung von Produkte aufgewertet werden. Quasi ein Phönix aus der Asche. Denn die CE-Kennzeichnung, die als eine Art behördlicher Reisepass gilt, fristet ein Dasein, dass maßgeblich davon abhängt, wie ernst der Hersteller seine Pflichten nimmt. Und mit diesem Hintergrund wird anscheinend auf EU-Ebene mehr Handlungsbedarf in der Marktüberwachung, sprich mit der Prüfung der Hersteller auf korrekte Angaben, gesehen.
Tags: benannte Stelle, CE, CE-Kennzeichnung, Europarecht, Marktüberwachung, Verbraucherschutz
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Posted by Torben on 30th July 2009
Wer Maschinen herstellt oder sich über die neuesten Normen informieren will geht am Besten auf die BAuA-Seite:
Normenverzeichnisse
Tags: BAuA, CE, CE-Kennzeichnung, Konformitätsbewertung, Normen, Verbraucherschutz
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Posted by Torben on 14th November 2008
Die Geschichte der unvollständigen Maschine. Vom Begriff her, hört sich das schon komisch an, unvollständige Maschine, und irgendwie auch unlogisch: eine Maschine ist etwas ,dass etwas tut und aus verschiedenen Komponenten bestehen kann. Wie kann etwas, dass noch nicht aus allen Komponenten besteht und daher auch nichts macht, trotzdem schon eine Maschine sein?
Die EU macht es möglich
Schuld sind clevere Unternehmer, die sich vor den rechtlichen Pflichten aufgrund von EU-Bestimmungen drücken wollten. Und clevere Unternehmer gibt es auch nicht erst seit gestern, deshalb wundert es nicht, dass der Begriff “unvollständige Maschine” auch nicht ganz neu ist. Früher war das unter den Komponentenbegriff in der Maschinenrichtlinie 98/37 geregelt. 2009 tritt die neue Maschinenrichtlinie 2006/42 in Kraft, und dort heißt es eben unvollständige Maschine.
Was ist nun eine “unvollständige Maschine”?
Darunter wird eine Gesamtheit von Komponenten verstanden, die nur fast eine Maschine bildet. Kennzeichnend ist, dass sie für sich genommen keine Funktion erfüllen kann. Vielmehr ist der Sinn und Zweck, in andere Maschinen (auch unvollständige) eingebaut oder eingefügt zu werden – und dann eine, nun vollständige, Maschine im Sinne der Richtlinie 2006/42 zu werden.
Was bedeutet das für den Hersteller
Daraus folgt: Unvollständige Maschinen sind keine Maschinen im Sinne der Richtlinie 2006/42. Aber im Gegensatz zu den Komponenten nach der Richtlinie 98/37 gelten sie als in Verkehr gebracht. Und das bedeutet für den Hersteller unvollständiger Maschinen:
- ein Bewertungsverfahren nach Artikel 13
- Einbauerklärung nach Anhang II Teil 1 B
- Montageanleitung nach Anhang VI
- technische Unterlage nach Anhang VII Teil B
CE – Kennzeichnung: Ja oder Nein
Nein. Zwar ist eine Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG weder vorgeschrieben noch ausdrücklich verboten. Dennoch verhält es sich so, dass die MRL sehr wohl für Maschinen (also vollständige) die Kennzeichnung vorsieht. Daher könnte eine “freiwillige” Kennzeichnung unvollständiger Maschinen den Käufer dahingehende in die Irre führen, dass es sich bei dem Produkt um ein vollständige und betriebsbereite Maschine handelt. Dies hat auch der Gesetzgeber berücksichtigt und in der geänderten nationalen Umsetzung der MRL 2006/42 (sprich: 9. GPSGV) in § 6 Abs. 3 niedergeschrieben, dass “das Anbringen der CE- Kennzeichnung auf den Maschinen” nicht zulässig ist.
Aber Vorsicht: Denkar ist, dass die unvollständige Maschine gleichfalls unter andere Rechtvorschriften fällt, die eine CE-Kennzeichung sehr wohl vorsieht und -schreibt (z.B. nach der EMV- oder Niederspannungsrichtlinie).
Tags: 2006/42/EG, CE, CE-Kennzeichnung, Maschinenrichtlinie, Neue Maschinenrichtlinie, unvollständige Maschine
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