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Sicherheit und Gesundheit: bei der Arbeit, beim Einkaufen, in der Umwelt

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Archive for the 'Rechtliches' Category

Marktaufsicht: 01.01.2010 – was bringt die 765/2008

Posted by Torben on 16th November 2009

Der Wind des Umschwungs ergreift die Marktaufsicht in Europa. Die Neue Konzeption, in Englisch „New Approach“, soll den freien Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt reglementieren. Nicht zuletzt auch, um bei aller Freiheit auch ein Mindestmaß an gleichwertiger Sicherheit für den Verbraucher bzw. Betreiber zu gewährleisten. Das ist nicht wirklich neu, sonder ist bereits seit mehr als 20 Jahren so. Jüngeren Datums ist dagegen die 765/2008, die ab den 01 Januar 2010 scharf gestellt wird: und die  soll den einen oder anderen Knackpunkt im alten Sytem bereinigen.

Notified Body

Im deutschen auch als benannte Stelle bezeichnet sind die notified Bodys ein wichtiges Element der New Approach. Eigentlich sieht der Gesetzgeber ein Großteil der Verantwortung beim Hersteller; daher obliegt es im Regelfall auch ihm allein, die Konformität seines Produkte mit den EU-Richtlinien (z.B. Maschinenrichtlinie) zu bescheinigen. Nur in besonderen Fällen muss er sich neutralen Sachverstand einkaufen.

Festzustellen, ob eine solche benannte Stelle (zukünftig dann wohl: notifizierte Stelle) diesen Sachverstand überhaupt besitzt bzw. nachzuweisen, dass diese Stelle ihren Pflichten nachkommen kann, oblag und wird auch weiter den Mitgliedstaaten obliegen. Aber im Unterschied zur Vergangenheit soll ab Januar 2010 festgelegte Rahmenbedingungen für die Akkreditierungsstellen dieser benannten Stellen feststehen. Sprich: hier wird das Pferd von vorne aufgezäumt, in dem man die „Benenner“ auf ihre Kompetenzen festlegt.

Gleichheitsgrundsatz europaweit umsetzen: auch in der Marktüberwachung

Wirksam und effizient – so soll die Marktaufsicht in Europa aussehen. Und mit der neuen Verordnung soll es den Mitgliedstaaten einfacher, weil explizit vorgeschrieben, gemacht werden, dieses Ziel eines wirksamen Verbraucherschutzes umzusetzen. Maßgeblich soll dazu das Informationsmanagement zwischen den Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden verbessert werden.

Das Ende vom Lied: CE-Kennzeichnung

Schlussendlich soll durch diese Verordnung die CE-Kennzeichnung von Produkte aufgewertet werden. Quasi ein Phönix aus der Asche. Denn die CE-Kennzeichnung, die als eine Art behördlicher Reisepass gilt, fristet ein Dasein, dass maßgeblich davon abhängt, wie ernst der Hersteller seine Pflichten nimmt. Und mit diesem Hintergrund wird anscheinend auf EU-Ebene mehr Handlungsbedarf in der Marktüberwachung, sprich mit der Prüfung der Hersteller auf korrekte Angaben, gesehen.

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Arbeitsschutzrecht: Verordnungsentwurf 2006/25/EG (optische Strahlung)

Posted by Torben on 27th August 2009

Mit der EG-Richtlinie 2006/25/EG sollen Arbeitnehmer vor optischen Strahlen, wie sie zum Beispiel durch LASER entstehen, geschützt werden. Nun hat das BMAS dazu einen Verordnungsentwurf vorgelegt.

In diesem Entwurf, der den Ländern derzeit zur Stellungnahme vorliegt werden Strahlungsgrenzwerte festgelegt. Betreffen werden diese Grenzwerte z.B. Unternehmern im Maschinenbau (soweit Schweißarbeiten durchgeführt werden) oder in der Glas- und Quarzherstellung. Der Otto-Normal-Verbraucher kennt diese Strahlung vor allem in LED oder kleinen Punktlasern – doch Vorsicht: auch hier kann es ins Auge gehen!

Zumindest was die Kosten der Verordnung angeht kommt der Steuerzahler wohl mit einem nur angebleuten Auge davon: laut der Verordnungsbegründung fallen wohl lediglich die Kosten für die Überwachung an.

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Arbeitsschutz, Verbraucherschutz, Umweltschutz: Autoren mit Engagement und Profil gesucht

Posted by Torben on 13th August 2009

Fast jährt sich dieser Blog – und wie das Leben so spielt, ändert sich dieses ständig. In meinem persönlichen Fall bedeutet das, dass ich in Zukunft, wie auch schon in den letzten Monaten erkennbar, nicht in dem Pensum Blogbeiträge verfassen kann, wie es nötig wäre. Nötig deshalb, weil nur aktuelle, interessante und (wichtig!) regelmäßige Artikel eine Stammleserschaft zufriedenstellen kann und dafür sorgt, dass diese Stammleserschaft weiter wächst.

Aber nur weil Read the rest of this entry »

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Arbeitsschutzrecht kommentiert

Posted by Torben on 26th July 2009

via ASER

Die Neuauflage des Praxiskommentars Arbeitsschutzrecht wurde vom Ökonomen Prof. Ralf Pieper von der Bergischen Universität erarbeitet. Das im Jahr 1996 in Kraft getretene Arbeitsschutzgesetz regelt die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Beschäftigten auf dem Gebiet von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Zahlreiche Änderungen von Rechtsnormen haben die Neuauflage dieses Praxiskommentars erforderlich gemacht. Prof. Pieper vom Fachgebiet Sicherheits- und Qualitätsrecht der Universität Wuppertal liefert eine zusammenhängende Darstellung des betrieblichen Arbeitsschutzrechts unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Rechtsprechung. Umgekehrt wird bei arbeitsschutzrelevanten Entscheidungen vom Bundesarbeitsgericht auch Bezug auf die Ausführungen des Praxiskommentars genommen.

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Guter Arbeitsschutz, guter Arbeitsplatz

Posted by Torben on 8th June 2009

ep-eu-logoDie Qualität einer Arbeitsstelle ist signifikant abhängig davon, in welchen Maß und Umfang sie auch den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmer fördert und umsetzt. Auf europäischer Ebene wird seit mehr als fünf Jahrzehnten darauf hingearbeitet, die Ausfälle aufgrund von Arbeitsunfällen kontinuierlich zu reduzieren. Das gilt selbstverständlich nicht nur für ad hoc Erkrankungen – auch Berufskrankheiten sind weites gehend zu minimieren. Read the rest of this entry »

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Verbraucherschutz ja – aber nicht mit allen Mitteln

Posted by Torben on 13th May 2009

Verbraucherschutz ist wichtig und auch wenn die meisten Händler, Herstellen, Importeuren, etc. wohl wirklich kein Wässerchen trüben, gibt es doch schwarze Schafe. Doch auch solche schwarzen Schafe dürfen nicht mit allen Mitteln überführt werden:

Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (Wettbewerbszentrale) hat jetzt in einem Urteil vor dem Landgericht Stuttgart (Az. 40 0 148/08 KfH) eine juristische Niederlage erlitten. Laut Auffassung des Gerichts beauftragte die Wettbewerbszentrale einen unglaubwürdigen Testpatienten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse und Ärzte. Das Gericht kritisiert die Methoden der Verbraucherschützer scharf. (zum Beitrag Handakte WebLAWg)

mehr via Handakte WebLAWg

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Inverkehrbringen sicherer Feuerzeuge geht weiter in die Verlängerung

Posted by Stefan on 27th April 2009

Die Entscheidung 2006/502/EG der Kommission verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden. Des Weiteren wird das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt. Diese Entscheidung wurde bereits zuvor durch zwei weitere Entscheidungen (2007/231/EG und 2008/322/EG) bis zum 11. Mai 2009 verlängert.

Durch diese neu veröffentlichte Entscheidung 2009/298/EG wird die Geltungsdauer der bisherigen Entscheidung 2006/502/EG um weitere 12 Monate bis zum 11. Mai 2010 verlängert.

2006/502/EG pdf_file_normal

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Verbraucherschutz: Mehr Effizienz und neue Kennzeichnung

Posted by Torben on 27th April 2009

Kommission verabschiedet Bestimmungen für stromsparende externe Netzteile

Die Kommission hat am 6. April 2009 eine Verordnung verabschiedet, die zu einer größeren Energieeffizienz externer Stromversorgungen führen soll. Deren Stromverbrauch soll bis 2020 um fast ein Drittel gesenkt werden. EU-Mitgliedstaaten und Europäisches Parlament hatten der Regelung bereits zugestimmt. Die Standards treten 2010 für den aktiven Gebrauch der Stromversorgungen in Kraft und 2011 für den Stromverbrauch der Netzteile, wenn die daran angeschlossenen Geräte nicht in Gebrauch sind. Die Verordnung beruht auf der Ökodesign-Rahmenrichtlinie aus dem Jahr 2005 (RL 2005/32/EG).

Neue Verbrauchskennzeichnung für Elektrohaushaltsgeräte

Die EU-Mitgliedstaaten haben sich bei der Tagung des Regelungsausschusses für Ökodesign und Verbrauchskennzeichnung am 31. März 2009 für neue Regeln zur Verringerung des Energieverbrauchs mehrerer Produktgruppen ausgesprochen. Durch das Maßnahmenpaket werden verbindliche Anforderungen an die Energieeffizienz festgelegt und ein verbessertes System zur Kennzeichnung von Fernsehern und Haushaltsgeräten in Bezug auf ihren Energieverbrauch geschaffen. Die Maßnahmen beruhen ebenfalls auf der Ökodesign-Rahmenrichtlinie aus dem Jahr 2005 (RL 2005/32/EG).

via Europabericht 7/2009 vom 17.04.2009

Ökodesign-Rahmenrichtlinie 2005 (RL 2005/32/EG) pdf_file_normal

Technorati Profile

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2006/42/EG: Änderungen und Zielsetzung

Posted by Torben on 26th March 2009

Der Countdown für die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG tickt weiter. Der 29.12.2009 bedeutet das aus für die 98/37/EG. Was ändert sich, wohin führt die neue M-RL und was zum Teufel ist da eigentlich Thema – mit diesen Fragen beschäftigt sich diese Serie über die neue Maschinenrichtlinie und versucht antworten zu finden.

Eine wesentliche Neuerung in der 2006/42/EG ist der klarer gefasste und erweiterte Anwendungsbereich. Wobei die Begriffdefinition Maschine klarer ist, wenn es darum geht eine Maschine zu bestimmen. “Klar” ist zumindest nicht der Text selber; dieser mutet eher schwierig und ein wenig verkorkst an:

Artikel 2 Buchstabe a)
” “Maschine”
- eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
- eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
- eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;
- eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;
- eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;”

Wichtig ist, dass die Maschinenrichtlinie nun auch Bereich regelt, die früher als “Schlupfloch” missbraucht wurden. So lieferten Hersteller bewusst Maschinen aus, die keine Anschlusskabel besaßen und umgingen so die Notwendigkeit eine Konformitätserklärung mitliefern zu müssen. Dieser Punkt wird durch die 2006/42/EG konkretisiert und schließlich, vor allem juristisch, klarer.

Im Zusammenhang mit den Sicherheitsbauteilen werden nun im Anhang V der Richtlinie Beispiele aufgeführt. Dieser Anhang ist erfasst nicht alle Sicherheitsbauteile und kann bei Bedarf durch die Europäische Kommission ergänzt werden.

Ein wichtiger neuer Begriff ist die “unvollständige Maschine” – früher Teilmaschine. Damit ist eine Fast-Maschine beschrieben, die aber für sich genommen keine bestimmte Funktion hat. Vielmehr ist sie ausschließlich dazu gedacht, mit anderen Komponenten zu einer Gesamtheit zusammengeführt zu werden, die schließlich eine funktionsfähige Maschine ergibt.

Ziel der 2006/42/EG

Das Ziel ist im Grund gleich geblieben: einen (von Wettbewerbsverzehrung) freien Binnenmarkt sichern und die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und Bevölkerung gewährleisten. Die Maschinenrichtlinie soll demnach ein europäisch einheitliches Sicherheitsniveau durchsetzen. Der Weg dorthin führt zwangsläufig über sichere Maschinen insbesondere in Zusammenhang mit dem Faktor “Mensch” als eigentliche Unfallursache. Hier sollen Sicherheitsbauteile und Schutzvorrichtungen bei der Maschinenkonstruktion helfen.

Was war falsch an der 98/37/EG

Tja – von “falsch” zu reden, geht am Thema vorbei. Vielmehr geht es um eine Optimierung der Richtlinie. Es hatte sich gezeigt, dass im Bezug auf den Anwendungsbereich Unklarheiten existierte. Zudem gab es teilweise erhebliche unschärfen in der Abgrenzung zu anderen EU-Richtlinien. Darüber hinaus sollte Themen wie das Konformitätsbewertungsverfahren überarbeitet werden und der fortgeschrittene Stand der Technik berücksichtigt werden. Insgesamt sollte die 2006/42/EG zu einer Rechtsvereinfachung führen und praktikabler sein.

Hinweis:
Wenn Sie Maschinenhersteller sind, ist es unerlässlich, dass Sie sich über diese Artikelinhalte hinaus eingehend mit der EU-Maschinenrichtlinie und den einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zu informieren und mit der Thematik befassen.

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2006/42/EG: Anwendung und Fristen

Posted by Torben on 14th March 2009

Der Countdown für die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG tickt weiter. Der 29.12.2009 bedeutet das aus für die 98/37/EG. Was ändert sich, wohin führt die neue M-RL und was zum Teufel ist da eigentlich Thema – mit diesen Fragen beschäftigt sich diese Serie über die neue Maschinenrichtlinie und versucht, antworten zu finden.

Die Maschinenrichtlinie ist Teil des New Approach und lässt sich in die Hauptabschnitte

  • Erwägungsgründe
  • Verfügenden Teil und
  • Anhänge

aufteilen.

Während die Erwägungsgründe in erster Linie ihrer Wortbedeutung gerecht werden befindet sich der für die Anwendung relevante Bereich in den anderen beiden Abschnitten. In 29 Artikel gibt der Verfügungsteil z.B. Aufschluss über Definitionen, Kennzeichungen, Maschinenbegrifflichkeiten und Fristen. Die Anhänge dagegen beschreiben, ähnlich der 98/37/EG, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, gefährliche Maschinen, usw..

Anwendungsbereich

Das, was in der 2006/42/EG unter Maschinen verstanden wird, ist weitaus mehr, als was landläufig mit dem Begriff “Maschine” erfasst wird. Nicht nur das Lastaufnahmemittel darunter fallen, nein, auch Maschinen ohne Anschlussleitungen sind damit gemeint. Im Übrigen war das ein gängiges Vorgehen einiger Hersteller, dass Maschinen ohne Anschlussmöglichkeiten in den Verkehr gebracht wurden – mit dem Hintergrund, sich so das Konformitätsbewertungsverfahren zu sparen. Das ist so nach der neuen M-RL nicht mehr möglich.

Ansonsten konkretisieren die ersten beiden Artikel, auf welche Erzeugnisse die Richtlinie Anwendung findet:

  • grundsätzlich (wie ja schon von Namen her deutlich) Maschinen aller Art,
  • darüber hinaus, wie bereits erwähnt auch Maschinen ohne Verbindungs- bzw. Anschlussmöglichkeiten,
  • Maschinen, die erst nach Installation funktionstüchtig sind,
  • unvollständige Maschinen,
  • auswechselbare Ausrüstungen,
  • Sicherheitsbauteile,
  • Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile, sowie Gurte,
  • abnehmbare Gelenkwellen und
  • Baustellenaufzüge.

Durchaus eine Menge Erzeugnisse fallen also in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Welch Produkte sind jedoch ausgenommen? Hier kann die folgende Aufzählung helfen:

  • Sicherheitsbauteile als Ersatzteile durch den Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert und zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind,
  • spezielle Einrichtungen auf Jahrmärkten, etc.,
  • spezielle Maschinen im Bereich einer nuklearen Verwendung,
  • Waffen,
  • diverse Beförderungsmittel,
  • auf Seeschiffen und bewegliche Offshore-Anlagen installierte Maschinen,
  • militärische Maschinen,
  • Labor- und Forschungsmaschinen,
  • Schachtförderanlagen,
  • für den privaten Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte, wie z.B. Audio- und Videogeräte, informationstechnische Geräte, gewöhnliche Büromaschinen, Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte oder Elektromotoren und
  • elektrische Hochspannungsausrüstungen (Schalt- und Steuergeräte, Transformatoren).

“Übergangsfristen”

Die neue Maschinenrichtlinie ist bereits am 29.6.2006 in Kraft getreten und zum 29.12.2009 anzuwenden. Eine Übergangsfrist, in der die neue und alte Richtlinie gleichzeitig gelten gibt es faktisch nicht – mit Anwendung der 2006/42/EG verliert die 98/37/EG ihre Gültigkeit. In Deutschland ist die neue M-RL durch die Novellierung der 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV) in nationales Recht umgesetzt worden.

Nach was muss wann gefertigt werden

Da die 2006/42/EG erst mit dem 29.12.2009 anwendbar wird, können sich Hersteller im Grund auch erst dann auf diese Richtlinie berufen – im Vorfeld konsequenterweise also nur auf die alte Maschinenrichtlinie vom 22. Juni 1998. Problematisch kann es für Hersteller werden, die keine exakten Termine für ihr Produkte nennen können. In diesem Fall ist es wohl sinnvoll auf beide Richtlinie Bezug zu nehmen. Dies setzt jedoch voraus, dass das Produkt auch beiden Richtlinien gerecht wird.

Hinweis:
Wenn Sie Maschinenhersteller sind, ist es unerlässlich, dass Sie sich über diese Artikelinhalte hinaus eingehend mit der EU-Maschinenrichtlinie und den einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen informieren und mit der Thematik befassen.

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