Posted by Torben on 16th November 2009
Der Wind des Umschwungs ergreift die Marktaufsicht in Europa. Die Neue Konzeption, in Englisch „New Approach“, soll den freien Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt reglementieren. Nicht zuletzt auch, um bei aller Freiheit auch ein Mindestmaß an gleichwertiger Sicherheit für den Verbraucher bzw. Betreiber zu gewährleisten. Das ist nicht wirklich neu, sonder ist bereits seit mehr als 20 Jahren so. Jüngeren Datums ist dagegen die 765/2008, die ab den 01 Januar 2010 scharf gestellt wird: und die soll den einen oder anderen Knackpunkt im alten Sytem bereinigen.
Notified Body
Im deutschen auch als benannte Stelle bezeichnet sind die notified Bodys ein wichtiges Element der New Approach. Eigentlich sieht der Gesetzgeber ein Großteil der Verantwortung beim Hersteller; daher obliegt es im Regelfall auch ihm allein, die Konformität seines Produkte mit den EU-Richtlinien (z.B. Maschinenrichtlinie) zu bescheinigen. Nur in besonderen Fällen muss er sich neutralen Sachverstand einkaufen.
Festzustellen, ob eine solche benannte Stelle (zukünftig dann wohl: notifizierte Stelle) diesen Sachverstand überhaupt besitzt bzw. nachzuweisen, dass diese Stelle ihren Pflichten nachkommen kann, oblag und wird auch weiter den Mitgliedstaaten obliegen. Aber im Unterschied zur Vergangenheit soll ab Januar 2010 festgelegte Rahmenbedingungen für die Akkreditierungsstellen dieser benannten Stellen feststehen. Sprich: hier wird das Pferd von vorne aufgezäumt, in dem man die „Benenner“ auf ihre Kompetenzen festlegt.
Gleichheitsgrundsatz europaweit umsetzen: auch in der Marktüberwachung
Wirksam und effizient – so soll die Marktaufsicht in Europa aussehen. Und mit der neuen Verordnung soll es den Mitgliedstaaten einfacher, weil explizit vorgeschrieben, gemacht werden, dieses Ziel eines wirksamen Verbraucherschutzes umzusetzen. Maßgeblich soll dazu das Informationsmanagement zwischen den Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden verbessert werden.
Das Ende vom Lied: CE-Kennzeichnung
Schlussendlich soll durch diese Verordnung die CE-Kennzeichnung von Produkte aufgewertet werden. Quasi ein Phönix aus der Asche. Denn die CE-Kennzeichnung, die als eine Art behördlicher Reisepass gilt, fristet ein Dasein, dass maßgeblich davon abhängt, wie ernst der Hersteller seine Pflichten nimmt. Und mit diesem Hintergrund wird anscheinend auf EU-Ebene mehr Handlungsbedarf in der Marktüberwachung, sprich mit der Prüfung der Hersteller auf korrekte Angaben, gesehen.
Tags: benannte Stelle, CE, CE-Kennzeichnung, Europarecht, Marktüberwachung, Verbraucherschutz
Posted in Europäisches Recht, Verbraucherschutz | No Comments »
Posted by Torben on 27th August 2009
Mit der EG-Richtlinie 2006/25/EG sollen Arbeitnehmer vor optischen Strahlen, wie sie zum Beispiel durch LASER entstehen, geschützt werden. Nun hat das BMAS dazu einen Verordnungsentwurf vorgelegt.
In diesem Entwurf, der den Ländern derzeit zur Stellungnahme vorliegt werden Strahlungsgrenzwerte festgelegt. Betreffen werden diese Grenzwerte z.B. Unternehmern im Maschinenbau (soweit Schweißarbeiten durchgeführt werden) oder in der Glas- und Quarzherstellung. Der Otto-Normal-Verbraucher kennt diese Strahlung vor allem in LED oder kleinen Punktlasern – doch Vorsicht: auch hier kann es ins Auge gehen!
Zumindest was die Kosten der Verordnung angeht kommt der Steuerzahler wohl mit einem nur angebleuten Auge davon: laut der Verordnungsbegründung fallen wohl lediglich die Kosten für die Überwachung an.
Tags: Arbeitsschutz, BMAS, Bundesarbeitsministerium, Europarecht, Laserstrahlen, optische Strahlung
Posted in Arbeitsschutz, Europäisches Recht | No Comments »
Posted by Torben on 13th August 2009
Fast jährt sich dieser Blog – und wie das Leben so spielt, ändert sich dieses ständig. In meinem persönlichen Fall bedeutet das, dass ich in Zukunft, wie auch schon in den letzten Monaten erkennbar, nicht in dem Pensum Blogbeiträge verfassen kann, wie es nötig wäre. Nötig deshalb, weil nur aktuelle, interessante und (wichtig!) regelmäßige Artikel eine Stammleserschaft zufriedenstellen kann und dafür sorgt, dass diese Stammleserschaft weiter wächst.
Aber nur weil Read the rest of this entry »
Tags: Arbeitsschutz, Blog, Umweltschutz, Verbraucherschutz
Posted in Arbeitsmedizin, Arbeitsschutz, Arbeitsstätten, Arbeitszeit, BlogParade, Blogstatistik, Druckgeräterichtlinie, Erste Seite, Europäisches Recht, Hintergrund, Informations-Placement, Maschinenrichtlinie, Nationales Recht, Niederspannungsrichtlinie, Out of Topic, Produktsicherheitsrichtlinie, Rechtliches, Rund um den blog, Sozialvorschriften Straßenverkehr, Umweltschutz, Veranstaltung, Verbraucherschutz, Verwaltungsreform, sozialer Arbeitsschutz, Ökodesign-Verordnung | No Comments »
Posted by Torben on 8th June 2009
Die Qualität einer Arbeitsstelle ist signifikant abhängig davon, in welchen Maß und Umfang sie auch den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmer fördert und umsetzt. Auf europäischer Ebene wird seit mehr als fünf Jahrzehnten darauf hingearbeitet, die Ausfälle aufgrund von Arbeitsunfällen kontinuierlich zu reduzieren. Das gilt selbstverständlich nicht nur für ad hoc Erkrankungen – auch Berufskrankheiten sind weites gehend zu minimieren. Read the rest of this entry »
Tags: Arbeitsschutz, Arbeitsunfälle, EU, Europarecht, Eurpäische Union
Posted in Arbeitsschutz, Europäisches Recht | No Comments »
Posted by Stefan on 27th April 2009
Die Entscheidung 2006/502/EG der Kommission verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden. Des Weiteren wird das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt. Diese Entscheidung wurde bereits zuvor durch zwei weitere Entscheidungen (2007/231/EG und 2008/322/EG) bis zum 11. Mai 2009 verlängert.
Durch diese neu veröffentlichte Entscheidung 2009/298/EG wird die Geltungsdauer der bisherigen Entscheidung 2006/502/EG um weitere 12 Monate bis zum 11. Mai 2010 verlängert.
2006/502/EG 
Tags: 2006/502/EG, Europarecht, Feuerzeuge, Verbraucherschutz
Posted in Europäisches Recht, Verbraucherschutz | No Comments »
Posted by Torben on 27th April 2009
Kommission verabschiedet Bestimmungen für stromsparende externe Netzteile
Die Kommission hat am 6. April 2009 eine Verordnung verabschiedet, die zu einer größeren Energieeffizienz externer Stromversorgungen führen soll. Deren Stromverbrauch soll bis 2020 um fast ein Drittel gesenkt werden. EU-Mitgliedstaaten und Europäisches Parlament hatten der Regelung bereits zugestimmt. Die Standards treten 2010 für den aktiven Gebrauch der Stromversorgungen in Kraft und 2011 für den Stromverbrauch der Netzteile, wenn die daran angeschlossenen Geräte nicht in Gebrauch sind. Die Verordnung beruht auf der Ökodesign-Rahmenrichtlinie aus dem Jahr 2005 (RL 2005/32/EG).
Neue Verbrauchskennzeichnung für Elektrohaushaltsgeräte
Die EU-Mitgliedstaaten haben sich bei der Tagung des Regelungsausschusses für Ökodesign und Verbrauchskennzeichnung am 31. März 2009 für neue Regeln zur Verringerung des Energieverbrauchs mehrerer Produktgruppen ausgesprochen. Durch das Maßnahmenpaket werden verbindliche Anforderungen an die Energieeffizienz festgelegt und ein verbessertes System zur Kennzeichnung von Fernsehern und Haushaltsgeräten in Bezug auf ihren Energieverbrauch geschaffen. Die Maßnahmen beruhen ebenfalls auf der Ökodesign-Rahmenrichtlinie aus dem Jahr 2005 (RL 2005/32/EG).
via Europabericht 7/2009 vom 17.04.2009
Ökodesign-Rahmenrichtlinie 2005 (RL 2005/32/EG) 
Technorati Profile
Tags: Energieverbrauch, EU, Europarecht, Ökodesign-Rahmenrichtlinie, Verbraucherschutz
Posted in Europäisches Recht, Verbraucherschutz | No Comments »
Posted by Torben on 26th March 2009
Der Countdown für die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG tickt weiter. Der 29.12.2009 bedeutet das aus für die 98/37/EG. Was ändert sich, wohin führt die neue M-RL und was zum Teufel ist da eigentlich Thema – mit diesen Fragen beschäftigt sich diese Serie über die neue Maschinenrichtlinie und versucht antworten zu finden.
Eine wesentliche Neuerung in der 2006/42/EG ist der klarer gefasste und erweiterte Anwendungsbereich. Wobei die Begriffdefinition Maschine klarer ist, wenn es darum geht eine Maschine zu bestimmen. “Klar” ist zumindest nicht der Text selber; dieser mutet eher schwierig und ein wenig verkorkst an:
Artikel 2 Buchstabe a)
” “Maschine”
- eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
- eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
- eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;
- eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;
- eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;”
Wichtig ist, dass die Maschinenrichtlinie nun auch Bereich regelt, die früher als “Schlupfloch” missbraucht wurden. So lieferten Hersteller bewusst Maschinen aus, die keine Anschlusskabel besaßen und umgingen so die Notwendigkeit eine Konformitätserklärung mitliefern zu müssen. Dieser Punkt wird durch die 2006/42/EG konkretisiert und schließlich, vor allem juristisch, klarer.
Im Zusammenhang mit den Sicherheitsbauteilen werden nun im Anhang V der Richtlinie Beispiele aufgeführt. Dieser Anhang ist erfasst nicht alle Sicherheitsbauteile und kann bei Bedarf durch die Europäische Kommission ergänzt werden.
Ein wichtiger neuer Begriff ist die “unvollständige Maschine” – früher Teilmaschine. Damit ist eine Fast-Maschine beschrieben, die aber für sich genommen keine bestimmte Funktion hat. Vielmehr ist sie ausschließlich dazu gedacht, mit anderen Komponenten zu einer Gesamtheit zusammengeführt zu werden, die schließlich eine funktionsfähige Maschine ergibt.
Ziel der 2006/42/EG
Das Ziel ist im Grund gleich geblieben: einen (von Wettbewerbsverzehrung) freien Binnenmarkt sichern und die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und Bevölkerung gewährleisten. Die Maschinenrichtlinie soll demnach ein europäisch einheitliches Sicherheitsniveau durchsetzen. Der Weg dorthin führt zwangsläufig über sichere Maschinen insbesondere in Zusammenhang mit dem Faktor “Mensch” als eigentliche Unfallursache. Hier sollen Sicherheitsbauteile und Schutzvorrichtungen bei der Maschinenkonstruktion helfen.
Was war falsch an der 98/37/EG
Tja – von “falsch” zu reden, geht am Thema vorbei. Vielmehr geht es um eine Optimierung der Richtlinie. Es hatte sich gezeigt, dass im Bezug auf den Anwendungsbereich Unklarheiten existierte. Zudem gab es teilweise erhebliche unschärfen in der Abgrenzung zu anderen EU-Richtlinien. Darüber hinaus sollte Themen wie das Konformitätsbewertungsverfahren überarbeitet werden und der fortgeschrittene Stand der Technik berücksichtigt werden. Insgesamt sollte die 2006/42/EG zu einer Rechtsvereinfachung führen und praktikabler sein.
Hinweis:
Wenn Sie Maschinenhersteller sind, ist es unerlässlich, dass Sie sich über diese Artikelinhalte hinaus eingehend mit der EU-Maschinenrichtlinie und den einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zu informieren und mit der Thematik befassen.
Tags: 2006/42/EG, 98/37/EG, Maschinenrichtlinie, Neue Maschinenrichtlinie, Neues Konzept, New Approach, unvollständige Maschine
Posted in Europäisches Recht, Maschinenrichtlinie | No Comments »
Posted by Torben on 14th March 2009
Der Countdown für die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG tickt weiter. Der 29.12.2009 bedeutet das aus für die 98/37/EG. Was ändert sich, wohin führt die neue M-RL und was zum Teufel ist da eigentlich Thema – mit diesen Fragen beschäftigt sich diese Serie über die neue Maschinenrichtlinie und versucht, antworten zu finden.
Die Maschinenrichtlinie ist Teil des New Approach und lässt sich in die Hauptabschnitte
- Erwägungsgründe
- Verfügenden Teil und
- Anhänge
aufteilen.
Während die Erwägungsgründe in erster Linie ihrer Wortbedeutung gerecht werden befindet sich der für die Anwendung relevante Bereich in den anderen beiden Abschnitten. In 29 Artikel gibt der Verfügungsteil z.B. Aufschluss über Definitionen, Kennzeichungen, Maschinenbegrifflichkeiten und Fristen. Die Anhänge dagegen beschreiben, ähnlich der 98/37/EG, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, gefährliche Maschinen, usw..
Anwendungsbereich
Das, was in der 2006/42/EG unter Maschinen verstanden wird, ist weitaus mehr, als was landläufig mit dem Begriff “Maschine” erfasst wird. Nicht nur das Lastaufnahmemittel darunter fallen, nein, auch Maschinen ohne Anschlussleitungen sind damit gemeint. Im Übrigen war das ein gängiges Vorgehen einiger Hersteller, dass Maschinen ohne Anschlussmöglichkeiten in den Verkehr gebracht wurden – mit dem Hintergrund, sich so das Konformitätsbewertungsverfahren zu sparen. Das ist so nach der neuen M-RL nicht mehr möglich.
Ansonsten konkretisieren die ersten beiden Artikel, auf welche Erzeugnisse die Richtlinie Anwendung findet:
- grundsätzlich (wie ja schon von Namen her deutlich) Maschinen aller Art,
- darüber hinaus, wie bereits erwähnt auch Maschinen ohne Verbindungs- bzw. Anschlussmöglichkeiten,
- Maschinen, die erst nach Installation funktionstüchtig sind,
- unvollständige Maschinen,
- auswechselbare Ausrüstungen,
- Sicherheitsbauteile,
- Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile, sowie Gurte,
- abnehmbare Gelenkwellen und
- Baustellenaufzüge.
Durchaus eine Menge Erzeugnisse fallen also in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Welch Produkte sind jedoch ausgenommen? Hier kann die folgende Aufzählung helfen:
- Sicherheitsbauteile als Ersatzteile durch den Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert und zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind,
- spezielle Einrichtungen auf Jahrmärkten, etc.,
- spezielle Maschinen im Bereich einer nuklearen Verwendung,
- Waffen,
- diverse Beförderungsmittel,
- auf Seeschiffen und bewegliche Offshore-Anlagen installierte Maschinen,
- militärische Maschinen,
- Labor- und Forschungsmaschinen,
- Schachtförderanlagen,
- für den privaten Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte, wie z.B. Audio- und Videogeräte, informationstechnische Geräte, gewöhnliche Büromaschinen, Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte oder Elektromotoren und
- elektrische Hochspannungsausrüstungen (Schalt- und Steuergeräte, Transformatoren).
“Übergangsfristen”
Die neue Maschinenrichtlinie ist bereits am 29.6.2006 in Kraft getreten und zum 29.12.2009 anzuwenden. Eine Übergangsfrist, in der die neue und alte Richtlinie gleichzeitig gelten gibt es faktisch nicht – mit Anwendung der 2006/42/EG verliert die 98/37/EG ihre Gültigkeit. In Deutschland ist die neue M-RL durch die Novellierung der 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV) in nationales Recht umgesetzt worden.
Nach was muss wann gefertigt werden
Da die 2006/42/EG erst mit dem 29.12.2009 anwendbar wird, können sich Hersteller im Grund auch erst dann auf diese Richtlinie berufen – im Vorfeld konsequenterweise also nur auf die alte Maschinenrichtlinie vom 22. Juni 1998. Problematisch kann es für Hersteller werden, die keine exakten Termine für ihr Produkte nennen können. In diesem Fall ist es wohl sinnvoll auf beide Richtlinie Bezug zu nehmen. Dies setzt jedoch voraus, dass das Produkt auch beiden Richtlinien gerecht wird.
Hinweis:
Wenn Sie Maschinenhersteller sind, ist es unerlässlich, dass Sie sich über diese Artikelinhalte hinaus eingehend mit der EU-Maschinenrichtlinie und den einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen informieren und mit der Thematik befassen.
Tags: 2006/42/EG, 98/37/EG, Maschinenrichtlinie, Neue Maschinenrichtlinie, Neues Konzept, New Approach, unvollständige Maschine
Posted in Europäisches Recht, Maschinenrichtlinie | No Comments »
Posted by Torben on 9th March 2009
Auch die kleinen und mittleren Betriebe sind durch die Wirtschaftskrise gebeutelt – vielleicht sogar stärker als die “Globalplayer”. Vor allem sicherlich, weil die Hilfszahlungen und Bürgschaften sich bei den KMU (kleine und mittlere Unternehmen) in Grenzen halten. Und darüber hinaus werden diese in allerlei Hinsicht auch stark durch politische Entscheidungen der Europäischen Union betroffen.
Um zumindest in Bezug auf deren Initiativen und Maßnahmen Abhilfe zu schaffen, wurde nun eine Informations-Portal eingerichtet. Möglich wurde das, durch die Förderung im Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP).
99% der Betriebe sind KMU
In wie weit sich das Portal in seiner Anwendung als nützlich erweist wird die Zukunft zeigen. Zumindest ein hohes Besucherpotential ist gegeben: die KMU stellen etwa 99% aller Betriebe in der EU. Diesen Betrieben soll nun durch das Portal die Möglichkeit gegeben werden, sich schnell und direkt über politischen Maßnahmen, Programme, Projekte, Werkzeuge und Dienstleistungen der EU zu informieren. Egal ob in deutsch, spanisch, englisch oder einer anderen EU-Sprache – thematisiert werden z.B. Details über die Entwicklung politischer Massnahmen, die allgemeine KMU-Politik oder dem KMU-Beauftragten.
Unternehmergeist, Innovation und Unterstützung
Glaubt man den Ausführungen auf dem Informations-Portal, so ist der Kommission klar: Europa braucht Unternehmer mit Erfahrung. Und diese Erfahrung soll möglichst nicht geheim bleiben, sondern allen zugute kommen. Ebenfalls anerkannt wird der Innovationsmotor, den vor allem auch die KMU betreiben und anfeuern.
Und schließlich soll das Portal auch den Weg erleichtern und Ebnen auf dem internationalen Parkett Fuß zu fassen und zu bestehen, damit auch die KMU von dem freien Binnenmarkt profitieren können. Nicht zuletzt dürften auch die Passagen über die Finanzierungsprogramme der EU für die kleinen und mittleren Unternehmen interessant sein.
Tags: CIP, EU, Eurpäische Union, Förderung, KMU
Posted in Europäisches Recht, Out of Topic | No Comments »
Posted by Torben on 14th February 2009
RAPEX ist ein System für den raschen Informationsaustausch zwischen den Behörden bei ernsten Gefahren. Das Verfahren wird dabei nur auf die sogenannten Verbraucherprodukte angewendet – also nicht auf technische Arbeitsmittel. Rechtliche Grundlage für eine RAPEX-Meldung ist der Art. 12 ProdSRL.
Die Mitgliedsstaaten kommen damit ihrer Informationspflicht an die EU Kommission nach. In BRD über BAuA durch Einstellung einer entsprechenden Produkt Info in ICSMS 3 und Aufforderung an BAuA.
Ziel
Ziel ist die Verhinderung unsicherer Produkte auf dem Binnenmarkt. Zudem kann dadurch indirekt auch die Wirksamkeit der Marktüberwachung evaluiert werden. RAPEX ist ein Werkezeug, um die allgemeinen, gemeinschaftlichen Produktsicherheitsanforderungen durchzusetzen und als solches ein wichtiger Faktor für das Funktionieren des Binnenmarktes.
Voraussetzungen für eine RAPEX-Meldung
RAPEX gilt nur für Verbraucherprodukte (außerdem nicht für: Arzneimittel, Medizinprodukte, Lebensmittel gem. VO (EG) Nr. 178/2002) und setzt voraus, dass von dem Produkt eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und/ oder Gesundheit von Verbrauchern ausgeht.
Daraus folgt, dass eine RAPEX-Meldung allein aufgrund von formalen Mängeln nicht statthaft ist. Die Gefahr ist im Rahmen einer Risikoabschätzung zu ermitteln.
Im Grund ist eine RAPEX-Meldung eine Reaktion der Behörde auf getroffene Sofortmaßnahmen oder beabsichtigte (freiwillige) Sofortmaßnahmen des Inverkehrbringers (z.B. Rückruf) zur Verhinderung oder Einschränkung des Inverkehrbringensn, wenn
- rasches eingreifen erforderlich ist,
- das Produkt nicht nur in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurde und
- keine anderweitigen Informationspflichten vorhanden (z.B. Medizinprodukte) sind.
Tags: Europarecht, Marktüberwachung, Produktsicherheitrichtlinie, RAPEX, Verbraucherschutz
Posted in Europäisches Recht, Hintergrund, Produktsicherheitsrichtlinie, Verbraucherschutz | No Comments »